[vc_row][vc_column][vc_accordion][vc_accordion_tab title=“Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?“][vc_column_text]Wozu braucht man einen Kfz-Sachverständigen?

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Oldtimergutachten
  • Unfallrekonstruktionen

[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?“][vc_column_text]

Wer kommt für die Kosten des Kfz-Sachverständigen auf?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Unsere Abtretungserklärung für die Gutachterkosten können Sie hier Downloaden

[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Gibt es Ausnahmen für diese Kostentragungspflicht?“][vc_column_text]Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750,00 Euro kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][/vc_accordion][vc_accordion][vc_accordion_tab title=“Wer trägt die Kosten des Kfz-Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?“][vc_column_text]Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Ist es nicht günstiger, bei einem Schadensfall lediglich einen Kostenvoranschlag bei meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?“][vc_column_text]Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Wie teuer sind die Kfz-Sachverständigengutachten?“][vc_column_text]Die Unfallgutachten werden berwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe abgerechnet.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Wie hoch ist die Nutzausfallentschädigung für mein Fahrzeug?“][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Bekomme ich für mein Fahrzeug eine Wertminderung im Haftpflichtfall?“][vc_column_text]merkantiler Minderwert
Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache evtl. verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung oder in der Fachliteratur als Minderwert bezeichnet. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der versicherungstechnischen Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet.

Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Technischer Minderwert 
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe technisch einwandfrei instand gesetzt werden.

Hierbei sind jedoch ausnahmslos alle beschädigten Bauteile zu tauschen und Nacharbeiten wie Hohlraumversiegelung durchzuführen, was im Ergebnis einem Neuaufbau gleichkommen kann. Danach entfällt technischer Minderwert. Rückverformung statt Austausch, besonders tragender Fahrzeugteile („Rahmen“) etwa auf Richtbänken, verändert dagegen die Metallstruktur und ist technisch minderwertig, die Reparatur ist jedoch auch dann unfachmännisch durchgeführt worden.

Es ist jedoch auch beispielsweise möglich, daß sich das Leergewicht eines Lkw durch eine fachmännische Rahmenreparatur erhöht und damit die Nutzlast sinkt. Das stellt dann eine technische Wertminderung dar.

Merkantiler Minderwert 

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.

Gerichte berechnen die Wertminderung in schwierigen Fällen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Die Berechnung mit Berechnungsmethoden geht oft an der Realität vorbei, da hier zwar Alter des Kfz, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten berücksichtigt werden, jedoch nicht der Zustand des Fahrzeuges, Anzahl der Vorbesitzer, Anzahl der Vorschäden und vor allem die Marktgängigkeit. Die Begrenzung einer Wertminderung auf ein Fahrzeugalter von bis zu 5 Jahren und auf eine Laufleistung von bis zu 100.000 km gilt heute als überholt, da diese Begrenzungen zu Zeiten (60er Jahre) eingeführt wurden, in denen Fahrzeuge kaum älter als 10 Jahre wurden und auch kaum mehr als 100.000 km hielten. Das heißt, bei guten Fahrzeugzuständen können auch ältere Fahrzeuge merkantile Wertminderungen erleiden.

Nicht als Minderwert bezeichnet wird eine mangelhaft ausgeführte Reparatur. Ist die Instandstellung nicht einwandfrei ausgeführt worden, muss der Fahrzeughalter im Rahmen einer Mängelrüge im Reparaturbetrieb reklamieren.

Berechnung
Der BGH (NJW 1980, 281 = VersR 1980, 46) hat Grundsätze zu Ermittlung des Minderwertes aufgestellt und verlangt, dass der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll. Er hat in damals die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm (VersR 1962, 593f.) als sachgerecht bezeichnet, die auch andere Gerichte anwenden. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten.

Dieses Schema wurde jedoch seit 1962 nicht mehr angepasst und überarbeitet und wird zusehends von den Instanzgerichten als überholt angesehen. Es berücksichtigt die neueren Entwicklungen auf dem Reparatursektor (Tauschen statt Richten) nicht und enthält keine Beurteilung des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Materialkosten. Die Sachverständigenorganisation DEKRA beispielsweise wendet die Methode Ruhkopf-Sahm grundsätzlich nicht mehr an sondern bevorzugt die Methode Halbgewachs-Berger (Zeisberger/Neugebauer-Puster, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl. 2003). Bei dieser Berechnungsart ergibt sich meist eine geringere Wertminderung. Diese berechnet den Minderwert aus der Laufleistung des Fahrzeugs in 1.000-km-Schritten und dem Betrag der Reparaturkosten. Daneben existieren noch andere Methoden, wie z.B. das sog. Hamburger Modell (OLG Hamburg, VersR 1981, 1186) und das BVSK (Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen e.V.)-Modell. Keine Methode hat sich bisher als verbindlich durchgesetzt.

In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und nur bis zu einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. In neuerer Zeit halten die Gerichte diese Grenzen angesichts der erheblich erhöhten Lebensdauer und Laufleistung von Fahrzeuge für überholt.

Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung BGH VI ZR 357/03 vom 23. November 2004 zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten.

Hier können Sie ein Tool zur Wertminderungsberechnung starten – (Voraussetzung Microsoft Exel)

Starte Tool[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Was bekomme ich im Totalschdenfall ersetzt (Wiederbeschaffungswert)?“][vc_column_text]Wiederbeschaffungswert:

Der Preis, den der Geschädigte auf dem ihm zumutbaren zugänglichen örtlichen Markt bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler für ein vergleichbares Fahrzeug zahlen muss.

Sachgerechte Formulierung bei Differenzbesteuerung

„Der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler beträgt ….. € inklusive USt. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet grds. die gesetzliche USt i.H.d. Regelbesteuerung bzw. unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, Sonderausstattung und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

Es handelt sich vorliegend um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird. Unter Berücksichtigung der üblichen Margen zwischen Händlereinkauf und Händlerverkauf bei derartigen Fahrzeugen kann von einem Umsatzsteueranteil bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von 2,4 % (….. €) (alternativ, falls der exakte Umsatzsteueranteil bekannt ist:…..von….. % [….. €]) ausgegangen werden.“

Sachgerechte Formulierung bei Regelbesteuerung

„Der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem serösen Kfz-Händler beträgt ….. € inklusive USt. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet grds. die gesetzliche USt i.H.d. Regelbesteuerung bzw. unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

Es handelt sich vorliegend um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird. Im Wiederbeschaffungswert sind demnach 19 % Umsatzsteueranteil (….. €) enthalten.“

Sachgerechte Formulierung bei Privatmarktfahrzeugen, die aufgrund des Fahrzeugalters oder aufgrund des Fahrzeugzustandes im Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind.

„Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

Üblicherweise sind vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters nicht im seriösen Kfz-Handel erhältlich. Berücksichtigt wurde daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende sog. Privatmarkt. USt fällt bei derartigen Fahrzeugen i.d.R. nicht an.“[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Was ersetzt die Versicherung im Totalschadenfall? (Wiederbeschaffungsaufwand)“][vc_column_text]Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][vc_accordion_tab title=“Was passiert mit dem Totalschdenbeschädigten Fahrzeug (Restwert)?“][vc_column_text]Restwert:

Der Sachverständige legt einen Betrag fest, den der Geschädigte bei ihm zumutbaren Bemühungen für das unfallbeschädigte Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen seriösen Gebrauchtwagenmarkt erzielen kann.[/vc_column_text][/vc_accordion_tab][/vc_accordion][/vc_column][/vc_row]